I. Anwendungsbereich
- Nachfolgende AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen der gpi green partners international GmbH & Co. KG (nachfolgend als „gpi“ bezeichnet), d. h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.
- Jede zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurde. Weitere Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Vertragspartner der gpi eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, bis gpi diesen Bestimmungen schriftlich zustimmt.
- Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden AGB wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn gpi ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
II. Vertragsabschluss und -inhalt
- Maßgeblich für den Vertragsabschluss, für Inhalt und Umfang von Lieferungen ist die schriftliche Auftrags- bzw. Annahmeerklärung durch gpi. Alle Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Eine Bestellung der gpi kann nur innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.
- Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
III. Lieferfristen/Lieferverzug
- Eine Lieferung der gpi erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch gpi.
- Ist im Kaufvertrag oder der Bestellung ein Liefertag festgelegt, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt.
- Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen, z. B. Streik, Aussperrung, etc. so verlängern sich die Fristen angemessen.
- Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, der gpi schriftlich eine Nachlieferungsfrist von mindestens zehn Werktagen zu setzen.
- Liefert gpi innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern gpi die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, ist der Anspruch des Bestellers auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges auf einen Betrag in Höhe von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gpi Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder gpi wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
- Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann gpi frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Im Falle des Lieferverzugs bei Lieferungen an gpi ist gpi berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen pro vollendeter Woche zu verlangen. Der Lieferant hat das Recht, der gpi nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behält gpi sich vor.
IV. Lieferbedingungen
- Die Lieferung oder Versendung durch gpi erfolgt „ab Werk“ oder „franko“ auf Kosten des Bestellers. Ohne besondere Vereinbarungen und ohne Anweisungen des Bestellers ist gpi zur Wahl des Transportmittels bzw. der Versendungsart berechtigt.
- Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise.
- Soweit gpi auf Mehrwegpaletten liefert, hat der Besteller diese unverzüglich gegen gleichwertige Paletten in einwandfreiem Zustand zu tauschen. Ist abweichend hiervon mit einem Geschäftspartner ein Palettenkonto vereinbart, so wird dieses regelmäßig zum Monatsultimo abgestimmt und der Palettensaldo ist auf Anforderung innerhalb von 14 Tagen frachtfrei auszugleichen. Erfolgt weder ein Austausch noch eine Rückgabe der Paletten in dem o.g. Zeitraum, ist gpi berechtigt, die Paletten zu dem jeweiligen Marktpreis zu berechnen. Ein Eigentumsübergang erfolgt jedoch erst mit Zahlung des berechneten Kaufpreises. So lange die Paletten im Eigentum der gpi stehen, wird einer anderweitigen Verwendung widersprochen. Erfolgt diese dennoch, so hat der Besteller gpi (Schadens-) Ersatz zu leisten.
- gpi ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
- Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn, daß eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den Besteller unzumutbar ist.
- Bei Bestellungen durch gpi sind die in der Bestellung angegebene Lieferzeit und Lieferort bindend.
V. Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und / oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über.
- Dies gilt auch für den Fall, daß gpi den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt.
- Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch gpi in Annahmeverzug gerät.
- gpi ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.
VI. Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungen der gpi sind mit Empfang der Gegenleistung sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. Ist eine von dieser Regelung abweichende Zahlung auf Ziel vereinbart, so knüpft das Zahlungsziel an das Datum der Rechnung an. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald gpi über den Betrag verfügen kann. Leistet der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung bzw. zum vereinbarten Zahlungsziel nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
- Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, so kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
- Gerät der Besteller in Verzug, kann gpi Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht einwenden, daß gpi nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
- gpi ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen an Erfüllung statt hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
- Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden der gpi zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, daß der Anspruch der gpi auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist gpi darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist gpi berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl der gpi die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann gpi vom Vertrag zurücktreten.
- Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller gegenüber gpi Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers gegenüber gpi ausgeschlossen.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber gpi nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der gpi gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum der gpi. Dasselbe gilt für Teile, die gpi einem Lieferanten beistellt.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller gpi unverzüglich zu benachrichtigen.
- Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für gpi. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht gpi gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt gpi das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages der von gpi gelieferten Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller gpi regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- und Miteigentum für gpi verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von gpi gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an gpi ab, die ihm durch die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, die Abtretung nimmt gpi hiermit an.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an die gpi sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist gpi berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet oder sicherungsübereignet.
- Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller gpi unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an gpi ab.
- Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die gpi zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, wird gpi auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist gpi berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt der gpi vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, gpi erklärt ausdrücklich, daß diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.
VIII. Gewährleistung
- Der gpi stehen gegenüber ihren Lieferanten die gesetzlichen Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche ungekürzt zu. Der gpi bleiben insbesondere sämtliche gesetzlichen Rechte im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln (z.B. das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung) erhalten.
- Der Besteller hat die ihm von gpi übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung. Mängelansprüche gegenüber gpi bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit im Rahmen der handelsüblichen und gesetzlichen Toleranzgrenzen für die jeweiligen Lieferungen oder Leistungen.
- Sofern bei einer Lieferung der gpi die Mängelrüge begründet ist und Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen, ist gpi nach ihrer Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
- Ist gpi zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) nicht in der Lage bzw. ist gpi gemäß § 439 Abs. 3 BGB zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen gpi bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder Kulanz getroffen hat.
- Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist.
- Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 HGB) bleiben hiervon unberührt.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt IX. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer und Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen gpi und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Schadenersatz/Haftung
- Entsteht der gpi aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels der Lieferung ein Schaden, ist dieser unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu ersetzen. Dasselbe gilt für Aufwandsersatz, welcher der gpi infolge eines Mangels der Lieferung entsteht. Soweit nach einer Lieferung an die gpi der Lieferant für einen Produktschaden der von gpi erstellten Produkte bzw. Waren verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die gpi insoweit von Schadensersatzansprüchen ihrer Kunden auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Schadensersatzansprüche eines Bestellers gegen gpi, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, außer in den Fällen einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei von der gpi zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit gpi nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
- Der Besteller hat für den Fall, daß er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, gpi binnen einer Frist von mindestens 10 Werktagen die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich gpi vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihr bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
- Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
- Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. VIII. 6).
X. Vertragsanpassung
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 313 BGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der gpi erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt.
- Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht gpi das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will gpi von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Datenschutzerklärung
- Der Kunde wird hiermit gemäß Art. 15 DSGVO davon unterrichtet, dass gpi als Auftragnehmer personenbezogene Daten in maschinell lesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag ergeben, maschinell bearbeitet. gpi ist stets um die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen bemüht. gpi hat Mitarbeiter und Auftragsverarbeiter gem. Art. 28, DSGVO, deren sie sich bei der Abwicklung der Geschäftsbeziehung bedient, auf das Datengeheimnis verpflichtet und die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG und der DSGVO zu gewährleisten.
- gpi wird, soweit technisch möglich, die ihr überlassenen Daten sowohl beim Datentransfer als auch bei der Datenverarbeitung vor dem unberechtigten Zugriff Dritter und der Beeinträchtigung durch Viren oder Sabotageprogramme schützen. Diese Aufgabe darf auch an qualifizierte Dritte übertragen werden, die eine entsprechende Datenschutzerklärung abgeben. (Ein absoluter Schutz kann jedoch nach dem heutigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden).
- Eine Haftung in Bezug auf Datenmissbrauch wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Geschäftspartner wird hiermit auf das in diesem Zusammenhang verbleibende Risiko ausdrücklich hingewiesen.
- Für alle Fragen des Datenschutzes sowie für den Fall, dass die Löschung der personenbezogenen Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gewünscht wird, kann sich der Geschäftspartner jederzeit an datenschutzbeauftragter.at.g-p-i.de wenden und die Löschung seiner Daten beantragen.
XII. Sonstiges
- Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
- Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der gpi.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.